Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Herr Amberg, ich brauche Ihre Hilfe! Kaum hat mein Ex-Mann erfahren, dass ich mit unserem Sohn Alfredo im August drei Wochen Urlaub bei meinen Eltern in Sizilien machen möchte, stellt er sich quer. Er behauptet, mir verbieten zu können, mit Alfredo zu verreisen und will für den August nur ein Viertel des Kindesunterhalts zahlen – schließlich wohnen wir bei meinen Eltern ja kostenlos. Ich finde, er sollte den vollen Unterhalt zahlen und sich außerdem an Alfredo’s Flugkosten zumindest beteiligen. Das zählt doch als Sonder- oder Mehrbedarf, oder?“
Auch nach einer Scheidung bleibt in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Dennoch darf der betreuende Elternteil über alltägliche Angelegenheiten des Kindes eigenständig entscheiden – dazu zählen auch Urlaubsreisen innerhalb Deutschlands oder der EU. Nur wenn eine Reise besondere Risiken birgt (z. B. in ein Krisengebiet), ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Eine Reise nach Sizilien gilt damit klar als eine alltägliche Entscheidung und muss nicht von dem anderen Elternteil genehmigt werden.
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Er deckt alle laufenden Kosten für das Kind wie Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Schulbedarf etc. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Kind vorübergehend während des Urlaubs bei den Großeltern untergebracht ist – eine Kürzung des Unterhalts im Urlaubsmonat ist daher unzulässig. Auch wenn die Unterkunft während des Urlaubs kostenlos ist, entstehen in Deutschland für Alfredo weiterhin alltägliche Kosten, z. B. die anteilige Miete, die Nebenkosten, die Kosten für Kleidung, Schulbedarf etc. - und genau für diese Kosten zahlt der Vater den Kindesunterhalt.
Regelmäßige Kosten, die zusätzlich anfallen, zum Beispiel die Kindergartenkosten, sind nicht von der Düsseldorfer Tabelle umfasst und werden als Mehrbedarf bezeichnet. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Sonderbedarf um unvorhersehbare außerordentliche Kosten (wie z. B. eine teure medizinische Behandlung). Sowohl Mehr- als auch Sonderbedarf muss zusätzlich zum Kindesunterhalt gezahlt werden. Bei Urlaubskosten – hier also den Flugkosten – handelt es sich aber weder um regelmäßige Kosten noch um unvorhersehbare Kosten. Daher müssen sie von unserer Mandantin aus dem laufenden Kindesunterhalt finanziert werden.
Nachdem ich meiner Mandantin die Rechtslage erklärt hatte, war sie erleichtert. Auch die Information, dass der Vater sich nicht an den Reisekosten beteiligen muss, nahm sie mit einem Augenzwinkern:
„Wenn er die Flüge für Alfredo hätte zahlen müssen, hätte er sich sicher selbst gleich ein Ticket gebucht. Und sich dann womöglich noch bei meinen Eltern einquartiert – das hätte meinem Vater gerade noch gefehlt. Mama mia – mit einem echten Sizilianer legt man sich besser nicht an!“
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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