Mami, Papi & ich - Ausgabe August / September 2015
Artikel RA Matthias Amberg
Vor Kurzem traf ich eine ehemalige Mandantin beim Einkaufen. Sie erzählte mir, dass ihre Tochter, die das Gymnasium besucht, nun wohl die Klasse wiederholen müsse. „Ich selbst habe die Mittlere Reife und kann beispielsweise meiner Tochter in Latein nicht helfen!“ Auf meinen Vorschlag hin, doch Nachhilfeunterricht
in Anspruch zu nehmen, sagte meine Mandantin: „Sie kennen doch meine finanzielle Situation. Von dem bisschen Kindesunterhalt kann ich keine Nachhilfekosten zahlen.“
Bei dem Kindesunterhalt ist zwischen dem sogenannten Barunterhalt und dem sogenannten Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, versorgt und betreut das Kind (Naturalunterhalt), der andere Elternteil muss zahlen (Barunterhalt). Der Barunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, durch die jedoch oft nur das Existenzminimum abgedeckt wird.
Von dem pauschalisierten Kindesunterhalt muss der Alleinerziehende grundsätzlich alle üblichen Kosten des Kindes abdecken – was in der Realität oft nicht funktionieren kann. Allerdings sind in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht die Kosten des Mehrbedarfs enthalten. Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst wird. Unter Mehrbedarf fallen zum Beispiel die Kosten für Kindergarten oder den Hort, Klavierunterricht, Krankenversicherungs- beziehungsweise Pflegeversicherungskosten und Kosten für ein Musikinstrument. Auch Nachhilfekosten stellen dann einen Mehrbedarf dar, wenn sie über einen längeren Zeitraum anfallen und nicht von dem
laufenden Barunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle aufgebracht werden können. Dies ist regelmäßig der Fall.
Der Unterhaltspfl ichtige muss jedoch nicht die kompletten Nachhilfekosten tragen. Vielmehr werden die Nachhilfekosten anteilig auf die Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse verteilt. Dies bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten der Nachhilfe beteiligen muss, bei dem
das Kind lebt – es sei denn, dieser Elternteil hat keinerlei Einkünfte beziehungsweis keine Nettoeinkünfte oberhalb des Selbstbehaltes in Höhe von derzeit 1.080,00 Euro.
Nachdem ich der Mandantin dies mitgeteilt hatte, konnte die Frage der Nachhilfekosten schnell geklärt werden. Seitdem hat die gemeinsame Tochter regelmäßig Nachhilfe und schaff te es in letzter Minute
noch, versetzt zu werden. Als mir meine Mandantin dies erzählte, fragte sie mich im Anschluss schmunzelnd: „Herr Amberg, wann gehen Sie wieder Einkaufen? Ich hätte da nämlich noch ein paar Fragen.“
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
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