03. Februar 2020

Namensänderung nach der Scheidung - ich will so heißen wir ihr!-

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

„Herr Amberg, was sollen wir nur tun?“ Vor mir saß meine Mandantin, die glücklich in zweiter Ehe verheiratet war. Sie hatte aus erster Ehe eine mittlerweile 14-jährige Tochter und aus ihrer jetzigen Ehe einen 10-jährigen Sohn. „Ich habe den Nachnamen meines zweiten Ehemannes angenommen, wir haben alle den gleichen Nachnamen bis auf meine Tochter Marie. Sie wünscht sich nichts sehnlicher als so zu heißen wie wir und schreibt sogar auf die Klassenarbeiten unseren Nachnamen. Aber mein Ex verweigert seine Zustimmung, dabei lehnt er seit der Scheidung jeden Kontakt zu Marie ab.

Gesetzeslage

Nach der Scheidung können die Eltern sofort ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Bei den gemeinsamen Kindern ist dies nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann zum Beispiel die Wiederheirat der Mutter sein, die den Nachnamen des zweiten Ehemannes annimmt. Die Namensänderung des gemeinsamen Kindes (sog. Einbenennung) bedarf aber immer auch der Zustimmung des leiblichen Vaters. Allerdings kann diese Zustimmung ersetzt werden, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist, § 1618 BGB.

 

Kindeswohl

In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung  hohe Hürden für die Zustimmungsersetzung bei der Einbennung aufgestellt. Danach müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Namensänderung daher unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Im Unterschied dazu hat das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass für die Ersetzung der Zustimmung eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliegen muss, es vielmehr ausreicht, wenn das Kind den Namensunterschied zu seiner neuen Familie als belastend empfindet, es selbst die Namensänderung wünscht und keine enge Bindung zum leiblichen Vater besteht. Nachdem diese Entscheidung allerding der bisherigen Rechtsprechung des BGH widerspricht, muss sich nun erneut der BGH mit dieser Frage beschäftigen.

 

Wird Maries Wunsch erfüllt?

Legt man die bisherige Rechtsprechung zugrunde, liegt sicherlich eine Kindeswohlgefährdung und damit die Voraussetzung, dass die Zustimmung des leiblichen Vaters ersetzt wird, nicht vor. Zwar wird Marie dadurch belastet, dass sie anders heißt als ihre Familie, in der sie lebt. Diese Situation teilt sie jedoch mit mehr als 100.000 Kindern deutschlandweit, die pro Jahr von einer Scheidung betroffen sind. Nachdem mehr als jede dritte Ehe geschieden wird, gehören Scheidungen  mittlerweile zum Alltag.

Allerdings setzt nach dem Gesetzeswortlaut des § 1618 BGB die Zustimmungsersetzung gerade keine Kindeswohlgefährdung voraus, vielmehr muss sie nur für das Kindeswohl erforderlich sein. Diese Kriterien liegen bei Marie vor. Vor allem ist hier der Kindeswille zu beachten und darf nicht gebrochen werden. Marie ist in ihrer Familie integriert und will dies auch durch ihren Nachnamen ausdrücken, was nicht nur nachvollziehbar, sondern sicherlich auch kindeswohlförderlich ist. Aus diesem Grund wird nun ein gerichtliches Verfahren auf Zustimmungsersetzung eingeleitet. Es bleibt – wie immer bei Gericht – spannend.

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