21. Dezember 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle 2016

- Scheidungskinder erhalten mehr Geld -

RA Matthias Amberg 12/2015

1. Kindesunterhalt

Bei dem Kindesunterhalt ist zwischen dem sogenannten Barunterhalt und dem sogenannten Naturalunterhalt
zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere
Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert
und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt). Ab Volljährigkeit
des Kindes entfällt die Naturalunterhaltspflicht, vielmehr sind dann beide Elternteile, also auch der
Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig.

2. Düsseldorfer Tabelle

Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in 10 Einkommensgruppen
 und  in vier Altersstufen aufgegliedert.
Nachdem die Düsseldorfer Tabelle bereits zum 01.08.2015 geändert worden ist, ändert sie sich nun erneut
zum 01.01.2016. Anlass ist der 10. Existenzminimum-Bericht. Denn ab dem 01.01.2016 richtet sich der
Mindestunterhalt nicht mehr an den Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder aus, sondern am Existenz-
minimum des Kindes aus. Dieser Mindestunterhaltsbetrag wird erstmals zum 01.01.2016 und dann regelmäßigalle zwei Jahre durch eine neue Rechtsverordnung (Mindestunterhaltsverordnung) festgelegt. Die nächste Änderung soll allerdings schon zum 1.1.2017 erfolgen.

Die Änderung zum 01.01.2016 führt zu einer  Steigerung von mehr als 13 % des geschuldeten Kindesunterhaltes.

3. Kindergeld

Auch das Kindergeld wird zum 01.01.2016 für die ersten beiden Kinder von 188,00 € auf nunmehr 190,00 €, für das dritte Kind von 194,00 € auf 196,00 € und ab dem vierten Kind von 219,00 € auf 221,00 € angehoben.

Das Kindergeld steht bei minderjährigen Kindern beiden Elternteilen zu. Aus diesem Grunde wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld von dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle in Abzug
gebracht.

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe von dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht, da ab Volljährigkeit das Kindergeld dem Kind zusteht.


4. Kindesunterhaltszahlbeträge

Die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016 berücksichtigt, ergeben sich damit für das erste und zweite
Kind folgende Zahlbeträge, bei denen also das Kindergeld bereits in Abzug gebracht worden ist:

 

 

1. und 2. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1.500

240,00

289

355

326

100

2.

1.501 - 1.900

257

309

378

352

105

3.

1.901 - 2.300

274

328

400

378

110

4.

2.301 - 2.700

291

347

423

404

115

5.

2.701 - 3.100

307

366

445

430

120

6.

3.101 - 3.500

334

397

481

471

128

7.

3.501 - 3.900

361

428

517

512

136

8.

3.901 - 4.300

388

458

553

554

144

9.

4.301 - 4.700

415

489

589

595

152

10.

4.701 - 5.100

441

520

625

636

160

 

5. Selbstbehaltsätze

Selbstverständlich muss grundsätzlich der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in der Lage sein, die
dargestellten Unterhaltsbeträge zu zahlen. Leistungsfähig ist er grundsätzlich nur dann, wenn seine eigene
Existenz gesichert ist. Hier gelten sogenannte Selbstbehaltssätze, die für erwerbstätige Elternteile bei
1.080,00 € und bei nicht erwerbstätigen Elternteilen bei 880,00 € liegen.

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