1. Kindesunterhalt
Bei dem Kindesunterhalt ist zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt).
Ab Volljährigkeit des Kindes entfällt die Naturalunterhaltspflicht, vielmehr sind dann beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig.
2. Düsseldorfer Tabelle
Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in zehn Einkommensgruppen und in vier Altersstufen aufgegliedert.
Nachdem die Düsseldorfer Tabelle bereits zum 01.01.2016 geändert worden ist, ändert sie sich nun erneut zum 01.01.2017. Die neue Tabelle beruht auf Koordinationsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages E.V. stattgefunden haben.
Die Änderungen zum 01.01.2017 führen zu einer Erhöhung der Bedarfssätze und damit zu einer Steigerung des geschuldeten Kindesunterhalts.
3. Kindergeld
Auch das Kindergeld wird zum 01.01.2017 für die ersten beiden Kinder von 190,00 € auf nunmehr 192,00 €, für das dritte Kind von 196,00 € auf 198,00 € und ab dem vierten Kind von 221,00 € auf 223,00 € angehoben. Das Kindergeld steht bei minderjährigen Kindern beiden Elternteilen zu. Aus diesem Grunde wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld von dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht.
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe von dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht, da ab Volljährigkeit das Kindergeld dem Kind zusteht.
4. Kindesunterhaltszahlbeträge
Die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 berücksichtigt, ergeben sich damit für das erste und zweite Kind folgende Zahlbeträge, bei denen also das Kindergeld bereits in Abzug gebracht worden ist:
Düsseldorfer Tabelle für das 01. und 02. Kind
01. und 02. Kind | Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB | Prozentsatz | |||
| 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | Ab 18 |
|
Bis 1.500 | 246 | 297 | 364 | 335 | 100 |
1.501 - 1.900 | 264 | 317 | 387 | 362 | 105 |
1.901 - 2.300 | 281 | 337 | 410 | 388 | 110 |
2.301 - 2.700 | 298 | 356 | 433 | 415 | 115 |
2.701 - 3.100 | 315 | 376 | 456 | 441 | 120 |
3.101 - 3.500 | 342 | 408 | 493 | 483 | 128 |
3.501 - 3.900 | 370 | 439 | 530 | 525 | 136 |
3.901 - 4.300 | 397 | 470 | 567 | 567 | 144 |
4.301 - 4.700 | 424 | 502 | 604 | 610 | 152 |
4.701 - 5.100 | 452 | 533 | 640 | 652 | 160 |
5. Selbstbehaltssätze
Selbstverständlich muss grundsätzlich der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in der Lage sein, die dargestellten Unterhaltsbeträge zu zahlen. Leistungsfähig ist er grundsätzlich nur dann, wenn seine eigene Existenz gesichert hat. Hier gelten Selbstbehaltssätze, die für erwerbstätige Elternteile bei 1.080,00 € und bei nichterwerbstätigen Elternteilen bei 880,00 € liegen. Diese Selbstbehaltssätze wurden zum 1.1.2017 nicht geändert.
6. Unterhaltsvorschussgesetz
Alleinerziehende, die keinen oder keinen regelmäßigen Kindesunterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können einen Unterhaltsvorschuss bei dem zuständigen Jugendamt beantragen. Geregelt ist dies im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Nach der bisherigen Rechtslage wurden Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, jedoch längstens für 72 Monate, gewährt. Ab dem 01.07.2017 entfallen beide Begrenzungen, sodass Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft bezogen werden können.
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung bemisst sich nach dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle, wobei das Kindergeld in voller Höhe von dem Tabellenbetrag in Abzug gebracht wird. Aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1.01.2017 für Kinder bis zu 5 Jahren von 145,00 € auf 152,00 € monatlich und für ältere Kinder von 194,00 € auf 203,00 € pro Monat.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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