12. Dezember 2016

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017 - Scheidungskinder erhalten mehr Geld -

 

 

 

1. Kindesunterhalt 

      Bei dem Kindesunterhalt ist zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt).

      Ab Volljährigkeit des Kindes entfällt die Naturalunterhaltspflicht, vielmehr sind dann beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig.

 2.   Düsseldorfer Tabelle 

      Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in zehn Einkommensgruppen und in vier Altersstufen aufgegliedert.  

      Nachdem die Düsseldorfer Tabelle bereits zum 01.01.2016 geändert worden ist, ändert sie sich nun erneut zum 01.01.2017. Die neue Tabelle beruht auf Koordinationsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages E.V. stattgefunden haben.  

      Die Änderungen zum 01.01.2017 führen zu einer Erhöhung der Bedarfssätze und damit zu einer Steigerung des geschuldeten Kindesunterhalts.  

3.   Kindergeld  

      Auch das Kindergeld wird zum 01.01.2017 für die ersten beiden Kinder von 190,00 € auf nunmehr 192,00 €, für das dritte Kind von 196,00 € auf 198,00 € und ab dem vierten Kind von 221,00 € auf 223,00 € angehoben. Das Kindergeld steht bei minderjährigen Kindern beiden Elternteilen zu. Aus diesem Grunde wird bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld von dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht. 

      Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe von dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht, da ab Volljährigkeit das Kindergeld dem Kind zusteht. 

4.   Kindesunterhaltszahlbeträge 

      Die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 berücksichtigt, ergeben sich damit für das erste und zweite Kind folgende Zahlbeträge, bei denen also das Kindergeld bereits in Abzug gebracht worden ist:

 

Düsseldorfer Tabelle für das 01. und 02. Kind

01. und 02. Kind

Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB  

 Prozentsatz 

 

0 - 5

6 - 11

12 - 17

Ab 18

 

Bis 1.500

246

297

364

335

100

1.501 - 1.900

264

317

387

362

105

1.901 - 2.300

281

337

410

388

110

2.301 - 2.700

298

356

433

415

115

2.701 - 3.100

315

376

456

441

120

3.101 - 3.500

342

408

493

483

128

 3.501 - 3.900

370

439

530

525

136

 3.901 - 4.300

397

470

567

567

144

 4.301 - 4.700

424

502

604

610

152

 4.701 - 5.100

452

533

640

652

160

 

 5.   Selbstbehaltssätze  

      Selbstverständlich muss grundsätzlich der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in der Lage sein, die dargestellten Unterhaltsbeträge zu zahlen. Leistungsfähig ist er grundsätzlich nur dann, wenn seine eigene Existenz gesichert hat. Hier gelten Selbstbehaltssätze, die für erwerbstätige Elternteile bei 1.080,00 € und bei nichterwerbstätigen Elternteilen bei 880,00 € liegen. Diese Selbstbehaltssätze wurden zum 1.1.2017 nicht geändert. 

6.   Unterhaltsvorschussgesetz  

      Alleinerziehende, die keinen oder keinen regelmäßigen Kindesunterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können einen Unterhaltsvorschuss bei dem zuständigen Jugendamt beantragen. Geregelt ist dies im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Nach der bisherigen Rechtslage wurden Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, jedoch längstens für 72 Monate, gewährt. Ab dem 01.07.2017 entfallen beide Begrenzungen, sodass Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft bezogen werden können.

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung bemisst sich nach dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle, wobei das Kindergeld in voller Höhe von dem Tabellenbetrag in Abzug gebracht wird. Aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1.01.2017 für Kinder bis zu 5 Jahren von 145,00 € auf 152,00 € monatlich und für ältere Kinder von 194,00 € auf 203,00 € pro Monat.