07. November 2016

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - - wie wild sind „wilde Ehen“? -

Mami, Papi & Ich - Ausgabe November 2016

Artikel RA Matthias Amberg

 - Nichteheliche Lebensgemeinschaft - wie wild sind „wilde Ehen“? -

„ Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich doch geheiratet!“ Vor mir saß meine Mandantin Frau Schmitt, die sich gerade von ihrem Partner getrennt hatte, mit dem sie über 20 Jahre ohne Trauschein zusammen gelebt hatte. Meine Mandantin hatte ihre Arbeitsstelle aufgegeben, um ihren Partner den Haushalt zu führen und ihn in seiner beruflichen Karriere zu unterstützen. „Ich habe ihm sogar mein Erbe in Höhe von 50.000 € gegeben, damit er seinen Hauskredit schneller abzahlen konnte; und den letzten gemeinsamen Urlaub habe ich auch alleine auf meinen Namen gebucht“.

Kein Schutz für den Schwächeren

Fast 3 Mio. leben in Deutschland in einer nichtehelichen Beziehung, damit ist jede 6. Beziehung eine Beziehung ohne Trauschein. Anders als in einer Ehe ist der wirtschaftlich schwächere Partner in einer nichtehelichen Beziehung nicht per Gesetz geschützt. Der nichteheliche Partner hat keinen Anspruch auf Unterhalt (mit Ausnahme des Betreuungsunterhaltes gem. § 1615l BGB bei gemeinsamen Kindern), es gibt weder einen Zugewinnausgleich noch einen Versorgungsausgleich. Meine Mandantin hat also keinen Anspruch auf Unterhalt; dass Frau Schmitt ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatte, ändert daran nichts. Auch die Verluste hinsichtlich ihrer Rente - die letzten Jahre war Frau Schmitt nicht berufstätig und hat keine Rentenversicherungsbeträge gezahlt – werden nicht ausgeglichen. Von dem Vermögen, das der Partner von Frau Schmitt während der Beziehung aufbauen konnte, muss er auch nichts abgeben, es gibt ja keinen Zugewinnausgleich.

Rückforderung von Zuwendungen

„In einer  nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine Ausgleichsansprüche“ so der BGH in seiner Entscheidung vom 24.03.1980. Auf deutsch, wer nicht heiratet, hat Pech gehabt! Erst seit 2008 wird etwas differenzierter hingeschaut. Ausgleichsansprüche gibt es nun bei wesentlichen Beiträgen eines Partners, mit deren Hilfe ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde (Urt. v. 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05).  Alle anderen Beiträge werden jedoch nach wie vor nicht ausgeglichen. Für unseren Fall bedeutet dies, dass Frau Schmitt keinen Ausgleich für ihre jahrelange Haushaltstätigkeit bekommt; die Kosten für den Urlaub muss sie alleine bezahlen, selbst nach der Trennung. Für die Zuwendung in Höhe von 50.000 € bestehen allerdings Ausgleichsansprüche.

Partnerschaftsverträge

Um diesen Ungerechtigkeiten zu entgehen und den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, empfiehlt es sich, Partnerschaftsverträge abzuschließen. Denn wenn man in einer Partnerschaft soziale Verantwortung füreinander übernehmen will, sollte man die wirtschaftliche Verantwortung nicht völlig vernachlässigen. Hat man die wichtigsten Punkte vertraglich geregelt, kann ansonsten „die wilde Ehe“ nach wie vor „wild“ bleiben.

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