Mami, Papi & ich - Ausgabe November 2015
Artikel RA Matthias Amberg
»Papa, Papa, ich hab mir ein Pferd gekauft!« Mit diesem Satz begrüßte mich einmal meine damals 7
Jahre alte Tochter. Dass Kinder Geld kosten, ist bekannt. Muss es aber wirklich gleich so teuer werden?
Nun »kaufen« unsere Kinder nicht täglich ein Pferd. Aber Gefahren lauern überall. Beispielsweise,
wenn Kinder und Jugendliche im Internet auf Shopping-Tour gehen, mal »kurz nach China telefonieren« oder beim Teleshopping-Kanal die Heizdecke für 1000 Euro ganz besonders »günstig« bestellen. So schlimm wird es allerdings doch nicht, denn das Gesetz schützt hier die Kinder und Jugendlichen und damit natürlich auch die Eltern.
Geschäftsfähigkeit:
Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen
abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, siehe § 2 BGB) erreicht. Bei Minderjährigen, das heißt Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind, gestaltet sich die Rechtslage wie folgt:
Bis zum 7. Lebensjahr:
Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche geschäftsunfähig. Dies bedeutet, dass
von ihnen abgeschlossene Verträge nichtig sind. Kauft zum Beispiel ein 6-Jähriger auf einem Flohmarkt
gleich ein Dutzend der heiß geliebten Benjamin-Blümchen-Kassetten, so haben er und der Verkäufer Pech gehabt. Denn die Eltern haben als Erziehungsberechtigte das Recht, den Gegenstand zurückzugeben und das Geld zurückzuverlangen.
Bis zum 18. Lebensjahr:
Kinder und Jugendliche sind vom 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig.
Dies bedeutet, sie können altersübliche, geringfügige Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters abschließen, wenn sie diese mit dem Taschengeld bezahlen können (sog. Taschengeldparagraph § 105 a BGB). Alle anderen Verträge bleiben nur dann wirksam, wenn sie von den Erziehungsberechtigten nachträglich genehmigt worden sind. Erfolgt hingegen keine Genehmigung, so wird der Vertrag, der bis dahin als schwebend unwirksam bezeichnet wird, unwirksam. Eine Besonderheit besteht bei dem Kauf eines Tieres: Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Tiere ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an Kinder oder Jugendliche bis zu deren 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Schutzmaßnahmen:
Trotz dieser klaren gesetzlichen Regeln kommt es immer wieder vor, dass Rechnungen ins Haus flattern, weil die minderjährigen Kinder am Computer oder per Telefon Verträge abgeschlossen haben. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern. Sofern feststeht, dass Vertragspartner Ihr minderjähriges
Kind war, kann grundsätzlich kein wirksamer Vertrag geschlossen werden. Besser ist es jedoch, es erst gar nicht dazu kommen zu lassen. Insbesondere das Internet bietet hier eine Gefahrenquelle. Klären Sie daher Ihr Kind darüber auf, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sprechen Sie mit Ihrem Kind über die Sicherheitsmaßnahmen und installieren Sie Filterprogramme. Generelle Vorsicht auch bei scheinbar kostenlosen Angeboten, die jedoch die Eingabe der persönlichen Daten erfordern – hier können so genannte Abo-Fallen lauern, wie erst vor kurzem wieder in den Medien berichtet wurde. Ein Prepaid-Handy verhindert überhöhte Handyrechnungen. Handys mit Kartenvertrag können von Minderjährigen nicht selbst erworben werden, es sei denn, der gesetzliche Vertreter schließt den Vertrag ab.
Ansonsten schenken Sie Ihren Kindern durchaus das Vertrauen, das sie verdienen. Denn es ist nichts dagegen einzuwenden, dass Kinder und Jugendliche Geld haben und es auch ausgeben. Nur so können sie den Umgang damit und insbesondere seinen Wert schätzen lernen.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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