Mami, Papi & ich - Ausgabe Oktober 2015
Artikel RA Matthias Amberg
»Herr Amberg, bitte helfen Sie uns; wir wissen nicht mehr weiter!« Vor mir saß das Ehepaar Müller. Sie
erzählten mir, dass sie seit sieben Jahren ein Pflegekind betreuen. Marie war im Alter von sechs Monaten in die Pflegefamilie gekommen. Auslöser war, dass der leibliche Vater von Marie kurz nach
ihrer Geburt Selbstmord begangen hat; Maries leibliche Mutter war schwerst drogen und alkoholabhängig. Nach Einschaltung des Jugendamtes hatte die leibliche Mutter freiwillig einer »Inobhutnahme« von Marie zugestimmt. In den vergangenen sieben Jahren hat die Mutter nur in den ersten Monaten persönlichen Kontakt mit Marie wahrgenommen, seit fünf Jahren bestand
keinerlei Kontakt mehr zwischen Marie und ihrer leiblichen Mutter. »Gestern haben wir einen Brief von Maries leiblicher Mutter bekommen. Sie droht, uns Marie wegzunehmen, « erzählte der Pflegevater. Gleichzeitig hat sie jedoch mitgeteilt, dass sie uns in Ruhe lassen würde, wenn wir ihr 5000 Euro geben würden. »Wir haben solche Angst, Marie zu verlieren. Sie ist doch für uns wie eine eigene Tochter«.
Grundsätzlich kann jeder Pflegeperson werden, der in der Lage ist, einem Kind die erforderliche emotionale und materielle Stabilität zu geben. Will man ein Pflegekind aufnehmen, muss ein Antrag beim zuständigen Jugendamt gestellt werden, das die Eignung der Bewerber prüft. Von der Einschätzung des Jugendamtes hängt es ab, ob der Antrag bewilligt wird und welche Art des Pflegeverhältnisses (Kurzzeitpflege, Dauerpflege usw.) in Frage kommt.
Gemäß § 1626 BGB obliegt die elterliche Sorge allein den biologischen Eltern. Den Eltern kann jedoch
bei einer akuten Gefährdung des Kindeswohls das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes gemäß §§
1666, 1666 a BGB entzogen werden. In diesem Fall kann das Sorgerecht auf das Jugendamt übertragen werden. Allerdings können Eltern auch die tatsächliche Sorge teilweise auf Dritte übertragen. Diese Übertragung ist jedoch stets widerruflich. Liegt ein Fall der akuten Kindeswohlgefährdung vor, soll das Jugendamt stets darauf hinwirken, dass sich die Bedingungen
in der Herkunftsfamilie so weit verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen
können. Kommt allerdings eine Rückführung in die Herkunftsfamilie nicht oder nicht mehr in Betracht
und ist aufgrund eines länger andauernden Pflegeverhältnisses zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern eine gewachsene Bindung entstanden, ist auch die Pflegefamilie durch Art. 6 I GG geschützt. Das Familiengericht kann daher, wenn und solange das Kindeswohl durch eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie gefährdet wäre, bestimmen, dass das Pflegekind bei
der Pflegefamilie bleibt. Bei dieser sogenannten »Verbleibensanordnung« sind die jeweiligen Grundrechtspositionen von leiblichen Eltern, Pflegeeltern und Kind gegeneinander abzuwägen. Letztlich entscheidend ist auch hier das Kindeswohl.
Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage konnte ich meine Mandanten beruhigen. Marie
lebte seit fast sieben Jahren bei ihren Pflegeeltern. Zwischen ihr und den Pflegeeltern war eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung entstanden. Eine Herausnahme von Marie aus der Pflegefamilie und die Rückführung zur leiblichen Mutter würde offensichtlich nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die
leibliche Mutter hat durch ihren »Vorschlag«, gegen Zahlung eines Geldbetrags auf Marie zu verzichten,
deutlich gemacht, dass sie kein echtes Interesse an ihrer Tochter hat. Nach Rücksprache mit dem
Jugendamt wurde sie angeschrieben und auf die Rechtslage hingewiesen. Seitdem haben die Mandanten und auch Marie nichts mehr von der Mutter gehört. Auch in diesen schwierigen Fällen wird deutlich, dass alleiniger Maßstab in Kindschaftsverfahren die Frage nach dem Kindeswohl ist.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
Matthias Amberg
Alexandra Lindhorst
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