09. Februar 2026

Safari oder Zoo? – Ferienumgang

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Stellen Sie sich vor, Herr Amberg, mein geschiedener Mann möchte mit unserer gemeinsamen Tochter während der Ferien nach Tansania reisen, um dort eine Safari zu unternehmen.“ Meine Mandantin saß mir gegenüber und war sichtlich erschüttert. „Er ist bereits mehrfach in Afrika gewesen und möchte Marie nun die Tiere in ihrer natürlichen Umgebung zeigen. Aber bin ich wirklich verpflichtet, dem zuzustimmen? Marie ist erst drei Jahre alt und war noch nie über einen so langen Zeitraum von mir getrennt.“ Ferienumgang Zum Umgangsrecht gehört regelmäßig auch eine Regelung für die Ferienzeit. Diese soll dem Kind ermöglichen, längere Abschnitte mit dem nicht überwiegend betreuenden Elternteil zu verbringen und dadurch die Beziehung zu festigen. Gerade nach einer Trennung ist dies für die seelische Entwicklung des Kindes von besonderer Bedeutung und dient grundsätzlich seinem Wohl. Auslandsreisen Eine solche Ferienregelung kann auch Aufenthalte im Ausland umfassen. Während des Umgangs, also auch während des Ferienumgangs, entscheidet im Grundsatz der umgangsberechtigte Elternteil, wo er sich mit dem Kind aufhält. Das Reiseziel darf er daher in der Regel selbst bestimmen. Reisen innerhalb der EU sind grundsätzlich als "Angelegenheit des täglichen Lebens" ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils erlaubt Bei Fernreisen mit sehr jungen Kindern oder bei Reisen in Risikogebieten ist bei gemeinsamem Sorgerecht jedoch die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Kommt es zu keiner Einigung, ist das Familiengericht berufen, eine Entscheidung zu treffen. Kindeswohl Zentraler Maßstab ist stets das Wohl des Kindes. Bei weiten Auslandsreisen sind insbesondere die medizinische Versorgung am Urlaubsort sowie die Frage zu prüfen, ob das Kind durch die große räumliche Distanz zu seiner Hauptbezugsperson und seiner vertrauten Umgebung überfordert wird. Gerade dieser Aspekt führt in der Praxis häufig zu Konflikten. Während der umgangsberechtigte Elternteil oft der Auffassung ist, das Kind müsse lernen, zeitweise von der Bezugsperson getrennt zu sein, sieht der betreuende Elternteil hierin ein erhebliches Risiko. Bei Kleinkindern ist besondere Zurückhaltung geboten. Überforderungssituationen sollten vermieden werden, da sie zu einer nachhaltigen Ablehnung des Umgangs führen können, die später nur mit großem juristischen Aufwand zu korrigieren ist. Zoo Im konkreten Fall war die Mutter nicht verpflichtet, der Reise nach Tansania zuzustimmen. Als Malariagebiet bietet das Land keine durchgehend kindgerechte medizinische Versorgung, und es war der erst dreijährigen Marie nicht zuzumuten, ihre erste längere Trennung von der Mutter mit einer derart weiten Fernreise zu verbinden. Deutlich wird, dass das elterliche Entscheidungsrecht im Umgang nicht grenzenlos ist. Es findet seine Schranke dort, wo das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Bei sehr jungen Kindern kommt der Stabilität, Verlässlichkeit und Nähe zu der Hauptbezugsperson ein besonderes Gewicht zu. Eine schrittweise Ausweitung des Umgangs, etwa zunächst durch kürzere Reisen in vertrauter Umgebung, kann dem Bedürfnis des Kindes nach Sicherheit eher entsprechen als ein sofortiger Aufenthalt in einem weit entfernten und kulturell wie medizinisch völlig anderen Umfeld. Entscheidend bleibt stets eine einzelfallbezogene Abwägung, bei der nicht die Wünsche der Eltern, sondern ausschließlich die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen müssen. Der Vater entschloss sich daher, den ersten gemeinsamen Ferienaufenthalt mit Marie am Tegernsee zu verbringen. Wilde Tiere sah Marie dort zwar nicht in freier Wildbahn, aber immerhin im Zoo.

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