07. September 2016

Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern - ein One-Night-Stand und seine Folgen -

Mami, Papi & Ich - Ausgabe September 2016

Artikel RA Matthias Amberg

Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern

- ein One-Night-Stand und seine Folgen -

„Herr Amberg, Sie müssen mir helfen!“ Vor mir saß eine junge Frau mit ihrem zweijährigen Sohn Felix auf dem Schoß. Während Felix wild auf meine Computertastatur hämmerte, erzählte meine Mandantin, dass Ihr Kind aus einem sogenannten One-Night-Stand stammt und sie mit dem Kindesvater zu keinem Zeitpunkt in einer Beziehung gelebt hat. „Nie hat er sich gemeldet oder nach Felix gefragt. Nachdem er jetzt Kindesunterhalt zahlen muss, will er plötzlich das Sorgerecht haben. Allerdings hat er gesagt, dass er keinen Antrag stellen wird, wenn ich auf den Kindesunterhalt verzichte. Was soll ich denn nun jetzt nur tun?“

 1. Gesetzeslage

 Sind die Eltern bei Geburt des gemeinsamen Kindes verheiratet, tritt automatisch die gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetz mit der Geburt des Kindes ein. Anders ist dies bei Kindern aus nichtehelichen Beziehungen. Hier gilt der Grundsatz der originären Alleinsorge der Mutter. Allerdings kann die gemeinsame Sorge für das Kind ebenfalls erreicht werden.

a. Gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärungen

Die Eltern können durch gleichlautende Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge begründen. Diese Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Es ist empfehlenswert, die Sorgeerklärung durch den Urkundsbeamten des Jugendamtes beurkunden zu lassen, da dies kostenfrei ist.

b. Gemeinsame Sorge durch gerichtliche Entscheidung

Früher konnte gegen den Willen der Mutter kein gemeinsames Sorgerecht erreicht werden. Dies wurde für verfassungswidrig erklärt, weswegen nun nach einer Gesetzesänderung der Vater die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen kann, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge vor der alleinigen elterlichen Sorge besteht, wie der Bundesgerichtshof aktuell noch einmal festgestellt hat (vgl. BGH Beschluss vom 15.06.2016, Az. XII ZB 419/15). Auch bei nichtehelichen Eltern ist Voraussetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine tragfähige soziale Beziehung. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn ein schwerwiegender und nachhaltiger Elternkonflikt vorliegt oder der Sorgerechtsantrag auf Gründen beruht, die nicht dem Kindeswohl entsprechen.

 2. Resümee

 Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage konnte ich meine Mandantin beruhigen. Der Kindesvater hat offensichtlich kein persönliches, sondern lediglich ein finanzielles Interesse an seinem Kind. Diese Einstellung widerspricht jedoch dem Kindeswohl, weswegen es hier bei der Alleinsorge der Mutter verbleiben muss.

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