01. April 2015

Streit um das Familienfahrzeug: Manchmal ist es anders, als es scheint

Mami, Papi & Ich - Ausgabe April 2015

Artikel RA Matthias Amberg

Warum ein vom Ehemann gekauftes Auto nach der Trennung bei Frau und den Kindern geblieben ist – Rechtsanwalt Matthias Amberg berichtet

„Wie kann ich Ihnen helfen?“ Vor mir saß meine Mandantin, die sich vor Kurzem von ihrem Ehemann getrennt hatte. Die beiden hatten zwei Kinder,
Ben 3 Jahre alt und Lisa 5 Jahre alt, die bei meiner Mandantin lebten. Die letzten Wochen hatten wir schon die Frage des Unterhaltes und der sonstigen
Trennungsfolgen geklärt. Nun war jedoch ein neues Problem aufgetaucht. „Mein Ex hat mir unser Auto weggenommen; dabei braucht er es gar nicht,
er hat doch sein Firmenfahrzeug. Er sagt, dass er das Auto gekauft und bezahlt habe und damit machen könne, was er wolle.“ Meine Mandantin ging davon
aus, dass ihr Mann sogar im Recht sei, da er ja außerdem auch Halter des Fahrzeuges sei. “Was soll ich nur machen, Herr Amberg? Ich bin doch auf
das Auto – schon wegen meiner Kinder – angewiesen.“

Auch ein Auto kann

ein Haushaltsgegenstand sein Haushaltsgegenstände sind nach der Trennung hälftig aufzuteilen. Unter den Begriff Haushaltsgegenstände fallen alle Gegenstände, die zur gemeinsamen Lebensführung angeschaff t worden sind. Bei Haushaltsgegenständen wird gesetzlich Miteigentum vermutet. Das bedeutet: Sogar wenn der Haushaltsgegenstand von einem Ehegatten alleine bezahlt worden ist, führt dies nicht schon zum Alleineigentum. Auch hier kommt es allein darauf an, ob der Gegenstand zur gemeinsamen Lebensführung angeschaff t worden ist und damit unter den Begriff „Hausrat“ fällt. Auch ein Pkw kann ein Haushaltsgegenstand sein, nämlich dann, wenn er als Familienfahrzeug angeschaff t und genutzt worden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder und zu Schulund Wochenendfahrten bestimmt war. Konsequenz aus der Hausratseigenschaft ist wiederum, dass Miteigentum vermutet wird. Wer im Kaufvertrag als Eigentümer steht, als Halter im Kfz-Schein eingetragen ist oder das Fahrzeug bezahlt hat, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, ob es als „Familienfahrzeug“ angeschaff t und genutzt wurde.

Teilen so fair wie möglich

Haushaltsgegenstände werden gemäß Paragraf (§)1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Trennungszeit vorläufi g und gemäß § 1568 b BGB für die Zeit nach der Scheidung endgültig aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten. Das bedeutet: Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte, oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der Hausrat soll insgesamt im Rahmen eines fairen wertmäßigen Ausgleichs nach dem Maßstab des Halbteilungsgrundsatzes, also hälftig, aufgeteilt werden. Können die Ehegatten sich nicht einigen, muss auf Antrag das Familiengericht entscheiden.

Und so entschied das Gericht

Wendet man diese Grundsätze auf den Fall meiner Mandantin an, ist die Lösung relativ einfach: Nachdem der Pkw von den Ehegatten als Familienfahrzeug angeschafft worden ist, handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand. Die Tatsache, dass der Ehemann das Fahrzeug bezahlt hat und als
Halter im Kfz-Brief steht, führt nicht dazu, dass der Mann Alleineigentümer des Pkws geworden ist. Vielmehr stand und steht das Fahrzeug im Miteigentum der Ehegatten. Dieses Miteigentum ist jedoch nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Nachdem der Ehemann im Unterschied zur Frau nicht auf das Fahrzeug angewiesen war, durfte er das Fahrzeug seiner Ehefrau weder wegnehmen noch verkaufen. Auf unseren Antrag hin verpfl ichtete das Familiengericht daher den Ehemann, das Fahrzeug sofort wieder an die Ehefrau herauszugeben. „Das hätte ich nicht gedacht“, sagte mir meine Mandantin,
nachdem sie den Pkw wieder in ihrem Besitz hatte. „Manchmal ist es doch anders als es scheint!“

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