Mami, Papi & Ich
RA Amberg
„Herr Amberg, das kann doch nicht sein!“ Meine Mandantin saß vor mir und berichtete empört von ihrem jüngsten Konflikt mit ihrem Ex-Mann. „Nach unserer Trennung war es für ihn völlig in Ordnung, dass ich die Waschmaschine behalte. Schließlich leben unsere 4-jährigen Zwillinge bei mir, und ich brauche sie viel dringender als er. Doch jetzt, kurz vor der Scheidung, fordert er sie plötzlich zurück, nur weil er sie damals bezahlt hat. Muss ich die Waschmaschine wirklich herausgeben? Immerhin hat er bereits das gesamte Geschirr und unsere wertvolle Stereoanlage mitgenommen, die wir gemeinsam während der Ehe angeschafft haben.“
Was zählt zum Hausrat?
Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die während der Ehe zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft wurden. Dazu zählen unter anderem Möbel, Geschirr, Elektrogeräte wie Fernseher und Küchengeräte sowie sogar der Familien-Pkw. Nicht zum Hausrat gehören hingegen Dinge, die einer der Ehepartner vor der Ehe besessen oder geschenkt bekommen hat.
Wem gehört was?
Laut § 1568 b Abs. 2 BGB gelten Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt gekauft wurden, grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehepartner. Dabei spielt es keine Rolle, wer den Gegenstand bezahlt hat. Entscheidend ist, ob er gemeinsam genutzt wurde. Hat beispielsweise der alleinverdienende Ehemann die Küche gekauft und sie in die gemeinsame Wohnung gestellt, gilt die Küche in der Regel als gemeinsames Eigentum. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gegenstand eindeutig nur für einen der Ehegatten bestimmt war, wie etwa persönliche Sportgeräte oder Hanteln.
Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
Die endgültige Verteilung des Hausrats erfolgt mit der Scheidung. Ziel ist eine gerechte Aufteilung, die in Form der natürlichen Teilung erfolgt – das heißt, beide Ehepartner sollen Haushaltsgegenstände in ungefähr gleichem Wert erhalten. Falls einer der Ehepartner mehr erhält als der andere, kann eine Ausgleichszahlung vereinbart werden. Ein rechtlicher Anspruch auf eine solche Zahlung besteht jedoch nicht. Können sich die Ex-Partner nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung vornehmen.
Nachdem ich meiner Mandantin die Rechtslage erläutert hatte, wirkte sie deutlich erleichtert. „Also darf ich die Waschmaschine behalten“, stellte sie zufrieden fest. „Mit dem hässlichen Geschirr soll er glücklich werden – das hat sowieso seine Mutter ausgesucht.“ Bei dieser Aussage meiner Mandantin konnte ich mir aufgrund zahlreicher gerichtlicher Erfahrungen mit den Schwiegermüttern meiner Mandanten einen letzten Ratschlag doch nicht verkneifen: „Vielleicht lassen Sie diesen Kommentar lieber unausgesprochen – manchmal ist Schweigen eben doch Gold. Vor allem, wenn es um die Schwiegermutter geht!“
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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