01. März 2014

Umgang am Geburtstag „Jetzt habe ich zweimal Geburtstag“

Mami, Papi & Ich - Ausgabe März 2014

Artikel RA Matthias Amberg

Vor mir saß meine Mandantin, die sich gerade von ihrem Ehemann getrennt hatte. Aus ihrer Ehe war die sechsjährige Eva hervorgegangen. Bis jetzt hatten die Eltern es verstanden, Eva aus den Konfl ikten herauszuhalten. „Jetzt wissen wir jedoch nicht mehr weiter“, sagte mir meine Mandantin. „Eva wird am Freitag sechs Jahre alt und will mit mir, meinen Eltern und ihren Freunden ihren Geburtstag bei uns zu Hause feiern. Aber der Vater besteht darauf, dass Eva genau diesen Tag mit ihm verbringt.“ Das sei sein Recht, notfalls gehe er vor Gericht, habe er mitgeteilt. „Was soll ich jetzt nur machen?“

1. Recht des Kindes

Über kaum eine andere Trennungsfolge wird oft so heftig gekämpft wie um den Umgang mit dem Kind. Bei mittlerweile circa 500.000 Scheidungen jährlich sind immerhin circa 160.000 Kinder von der Trennung ihrer Eltern betroff en. Durch die Trennung können nicht nur bei den Kindern Verlustängste entstehen, sondern erst recht auch bei den Eltern. Schaff en dann die Eltern es nicht, die Partnerebene von der Elternebene zu trennen, ist Streit vorprogrammiert. Dabei vergessen die Eltern häufi g, dass der Umgang mit beiden Elternteilen ein höchstpersönliches Recht des Kindes ist, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Der nicht betreuende Elternteil hat die Pfl icht, Umgang auszuüben, der betreuende Elternteil hat die Pfl icht, den Umgang nicht nur zu tolerieren, sondern aktiv zu fördern.

2. Kindergeburtstag

Haben die Eltern es geschafft, zumindest den regelmäßigen Umgang am Wochenende und den Umgang während der Ferien festzulegen, wird oft noch über die Frage gestritten, bei wem das Kind seinen Geburtstag verbringt. Auch hier sollten sich die Eltern die Entscheidung nicht durch Anwälte oder das Familiengericht aus der Hand nehmen lassen, sondern versuchen, selbst eine Regelung zu fi nden, die in erster Linie im Interesse ihres Kindes liegt. Ist den Eltern es allerdings nicht möglich, eine Regelung zu fi nden, weil ihre trennungsbedingten Spannungen die notwendige Unterscheidung zwischen der Partner- und Elternebene unmöglich macht, muss notfalls das Familiengericht entscheiden. Klare Tendenz der Rechtsprechung ist, dass das Kind in der Regel seinen Geburtstag bei dem Elternteil verbringen soll, bei dem es lebt. Dem anderen Elternteil soll dafür ein kurzfristiger Nachholtermin angeboten werden.

3. Umgangsvereinbarung

Als Scheidungsanwalt bin ich grundsätzlich Streitigkeiten der Ehegatten gewohnt und sehe meine Aufgabe darin, diese Streitigkeiten mit der notwendigen professionellen Distanz konstruktiv zu lösen. Diese professionelle Distanz zu wahren, wird allerdings schwierig, wenn es nicht mehr um das Vermögen der Ehegatten geht, sondern wenn die Kinder Opfer der Streitigkeiten der Eltern werden. Aus diesem Grund ist es nach meiner Ansicht wichtig, ganz am Anfang eine Umgangsvereinbarung zu treff en, die die Belange der minderjährigen Kinder schützt. Diese Umgangsvereinbarung soll so ausführlich wie möglich sein und über die Hauptpunkte des Wochenend- und Ferienumgangs hinaus auch die „Nebenkriegsschauplätze“ wie Abholung, Feiertage und vor allem auch die Geburtstage der Kinder und der Eltern behandeln. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung konnte ich allerdings meine Mandantin beruhigen. Eva durfte ihren Geburtstag mit ihrer Mutter und ihren Freunden feiern. Kurze Zeit später feierte sie ihren Geburtstag mit ihrem Vater noch einmal nach, was sie zu dem Ausspruch veranlasste:

„Jetzt habe ich zweimal Geburtstag!“.

Die vollständige Veröffentlichung finden Sie unten in dem zum Download stehenden PDF.

Dateien zum Download: