Mami, Papi & Ich - Ausgabe Februar 2014
Artikel RA Matthias Amberg
Und: Wer ist eigentlich der Vater?
„Wir brauchen dringend Ihre Hilfe, Herr Amberg. Der Typ macht unsere ganze Familie kaputt.“ Vor mir saß das Ehepaar Müller und schaute mich verzweifelt an. Folgendes war passiert: Die Ehefrau hatte vor einigen Jahren eine außereheliche Beziehung, aus der ihre mittlerweile fünf Jahre alte Tochter Julia entstanden ist. Sie hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und lebte mit dem Vater von Julia für einige Wochen zusammen. Letztendlich ging diese Beziehung jedoch nach kurzer Zeit wieder in die Brüche, und Frau Müller kehrte zusammen mit ihrer Tochter Julia zu ihrem Ehemann zurück. Herr Müller liebt Julia wie seine eigene Tochter, und das Glück könnte vollkommen sein. Aber seit einigen Wochen macht nun der biologische Vater von Julia bei Frau Müller Telefonterror und hat gedroht, seine Rechte als Vater geltend zu machen, wenn Frau Müller ihm nicht Geld gibt. „Ich war so glücklich, dass mein Mann mir damals verziehen und mich zusammen mit Julia wieder aufgenommen hat“, erzählte Frau Müller. „Und jetzt holt mich dieser Fehltritt wieder ein. Mein Ex-Freund will sich nur rächen, weil ich mich für meinen Ehemann entschieden habe.“ „Was können wir nur machen?“, fragte Herr Müller verzweifelt, „ich darf Julia nicht verlieren, sie ist doch mein ein und alles.“
Nach unserer Rechtsordnung ist der Erzeuger des Kindes nicht automatisch auch der rechtliche Vater des Kindes. Als Vater gilt vielmehr allein der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (vgl. § 1592 BGB). Allerdings kann diese rechtliche Vaterstellung durch eine sogenannte Vaterschaftsanfechtung (im Sinne des § 1600 BGB) beseitigt werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mutter, der Ehemann, das Kind, das Jugendamt und auch grundsätzlich der Erzeuger des Kindes. 2. Familiäre Beziehung Eine Anfechtung durch den Erzeuger ist jedoch ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht (vgl. § 1600 II BGB). Diese liegt vor, wenn Vater und Kind schon längere Zeit in einem Haushalt leben und der Vater auch tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Dies verletzt – wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 4. Dezember 2013 aktuell wieder festgestellt hat – den Erzeuger auch nicht in seinen Grundrechten. Vielmehr geht hier der Schutz der rechtlich-sozialen Familie dem Interesse des Erzeugers an der Feststellung seiner Vaterschaft vor.
Aufgrund dieser klaren Rechtslage konnte ich daher meine Mandanten beruhigen. Da Julia mit Herrn Müller seit Jahren in einer Haushaltsgemeinschaft wie Tochter und Vater zusammenlebt, besteht für den Erzeuger keine Chance, die Vaterschaft von Herrn Müller anzufechten. Nachdem ich dies meinen Mandanten erklärt habe, war die Erleichterung groß. Ich schrieb den Ex-Freund von Frau Müller an und wies auf die Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage hin. Eine Reaktion erfolgte nicht, und auch Frau Müller wurde nicht mehr von ihrem Ex-Freund belästigt.
Auch daran merkt man: Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr.
Die vollständige Veröffentlichung finden Sie unten in dem zum Download stehenden PDF.
Matthias Amberg hat in Würzburg studiert und wurde 1999 zur Anwaltschaft zugelassen. Sein Anspruch war schon immer, über die rein juristische Perspektive hinauszublicken. Ihm geht es darum, Menschen in emotionalen Ausnahmesituationen zu begleiten und kreative Lösungen zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse der Mandanten maßgeschneidert sind.
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