04. Mai 2016

Vorweggenommene Erbfolge - Geben mit warmer Hand -

Mami, Papi & Ich - Ausgabe Mai 2016

Artikel RA Matthias Amberg

Vorweggenommene Erbfolge

- Geben mit warmer Hand -

„Herr Amberg, wir wollen verhindern, dass unsere beiden Kinder sich vielleicht irgendwann einmal um das Erbe, das im Wesentlichen aus unserem Haus besteht, streiten. Außerdem wollen wir sicherstellen, dass unser Haus nicht verkauft werden muss, wenn wir in ein Pflegeheim müssen und wir die Kosten dafür nicht selbst tragen können. Hätten Sie da eine Idee, wie wir das erreichen?“

1. Übergabeverträge

Im Regelfall erfolgt die vorweggenommene Erbfolge in Form einer Schenkung. In Betracht kommt insbesondere die Schenkung durch einen notariellen Übergabevertrag. Im Unterschied zum Testament wird hier die Immobilie bereits zu Lebzeiten und nicht erst im Todesfall auf die nächste Generation übertragen. Die Eltern verlieren also sofort ihr Eigentum an der Immobilie.

 

2.Gegenleistungen

Nachdem die Eltern sofort ihr Eigentum an der Immobilie verlieren, ist es wichtig Gegenleistungen zu vereinbaren, um die Eltern zu schützen. So kann zum Beispiel ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht vereinbart werden, mit der Konsequenz, dass die Eltern die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder sogar vermieten können. Die Eltern bleiben wirtschaftliche Eigentümer. Auch Rückforderungsrechte für den Fall, dass die Kinder in finanzielle Schwierigkeiten kommen, sind sinnvoll. Denken Sie auch an eine Pflegeverpflichtung, damit sichergestellt ist, dass Ihre Kinder auch vertraglich verpflichtet sind, sich im Alter um Sie zu kümmern.

 

3.Ausgleichszahlung

Eltern wollen ihre Kinder im Regelfall gleich behandeln. Dies wird allerdings schwierig, wenn z.B. nur eine Immobilie vorhanden ist, aber mehrere Kinder. Hier bietet es sich an, Ausgleichszahlungen zu vereinbaren. Diese sollten allerdings rechnerisch ermittelt werden und nicht einfach geschätzt werden, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen. So muss einerseits der Verkehrswert der Immobilie, andererseits der Kapitalwert der Gegenleistungen wie Wohnrecht, Pflegeverpflichtung usw. ermittelt werden. Oft ergibt sich dann eine Ausgleichszahlung, die überschaubar, aber auch gerecht ist.

 

4.Sozialhilferegress

Oft besteht die Gefahr, dass Vermögen vollständig durch Pflegeheimkosten aufgebraucht wird. Ist jedoch Vermögen durch vorweggenommene Erbfolge bereits auf die nächste Generation übertragen worden, kann dieses Risiko minimiert werden. Haben die Eltern kein eigenes Vermögen oder ausreichendes Einkommen mehr, werden die Pflegeheimkosten vom Staat übernommen. Zwischen der Übertragung und dem Eintritt der Bedürftigkeit der Eltern muss allerdings ein Zeitraum von 10 Jahren verstrichen sein, da ansonsten die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden kann. 

 

Lassen Sie sich also nicht zu viel Zeit, um über die Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge nachzudenken!

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