03. April 2017

Wechselmodell – heute hier, morgen da? -

Mami, Papi & Ich Ausgabe April 2017

Artikel RA Matthias Amberg

„Herr Amberg, Sie müssen mir helfen!“ Vor mir saß meine Mandantin, die ich schon im Rahmen ihrer Scheidung vertreten hatte. Aus ihrer Ehe waren der 7 jährige Max und die 5 jährige Sabine hervorgegangen, die beide bei der Mutter lebten. Beide Eltern hatten bereits in der Vergangenheit mehrere gerichtliche Umgangs- und Unterhaltsverfahren geführt und sprachen so gut wie überhaupt nicht mehr miteinander. „Jetzt will mein Ex-Mann, dass die Kinder eine Woche bei ihm und eine Woche bei mir leben, obwohl er in der Vergangenheit bereits nur noch unregelmäßig die Kinder zu sich genommen hat und mittlerweile Max und Sabine überhaupt nicht mehr zu ihm wollen. Er vertritt die Auffassung, dass er dieses Wechselmodell erzwingen könnte und dann vor allem keinen Kindesunterhalt mehr zahlen müsste. Kann er das wirklich alles so durchsetzen?“

Wechselmodell

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 01.02.2017 kann  grundsätzlich eine gerichtliche Umgangsregelung, die zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern (Wechselmodell) führt, beantragt werden. Dieses Wechselmodell ist sogar gegen den Willen des anderen Elternteils möglich.

Kindeswohl

Entscheidend ist allerdings auch hier wieder das Kindeswohl, das besonders bei dem Wechselmodell zu beachten ist. Denn das Wechselmodell stellt im Vergleich zu anderen Umgangsregelungen wesentlich höhere Anforderungen an Eltern und Kind. Das Kind muss ständig zwischen dem Haushalt des Vaters und der Mutter pendeln und sich jeweils auf zwei Lebensumgebungen einpendeln. Nicht nur deswegen müssen die Eltern trotz der Trennung eine besonders gute Kommunikationsfähigkeit haben und in der Lage sein, ständig Absprachen zu treffen. Sind die Eltern dazu nicht in der Lage, bestehen vielmehr zwischen ihnen Konflikte, kann man nicht davon ausgehen, dass ein Wechselmodell mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Wie der BGH entschieden hat, muss dies aber im Einzelnen vom Gericht überprüft werden, vor allem muss das Kind selbst angehört werden.

Kindesunterhalt

Die Vorstellung, dass beim Wechselmodell kein Kindesunterhalt mehr gezahlt werden muss, ist zwar weit verbreitet, aber nicht richtig. Vielmehr richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem Einkommen beider Elternteile; der Elternteil, der mehr verdient, muss dann auch anteilig mehr zahlen.

Im Hinblick auf diese Rechtslage konnte zwar der Vater auch gegen den Willen der Mutter das Wechselmodell beantragen, allerdings ohne Erfolg. Denn eine  Aufteilung der Betreuung im Sinne des Wechselmodells scheiterte bereits am Kindeswillen und an der fehlenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern, die ja nicht einmal den bisher geregelten Umgang alle 14 Tage am Wochenende hinbekommen hatten. Als dann der gut verdienende Vater auch noch feststellen musste, dass er auch beim Wechselmodell nach wie vor Kindesunterhalt zahlen musste, war das Thema sofort erledigt und der Vater nahm seinen Antrag bei Gericht zurück.

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