03. Juli 2017

„Wenn der Sohn vom Baum fällt“ - ärztliche Aufklärungspflichten -

Artikel RA Amberg

Mami, Papi & Ich

Mitten in der Besprechung mit meiner Mandantin erreichte mich plötzlich ein Telefonanruf meiner Frau. „Du musst schnell kommen, unser Sohn liegt im Krankenhaus!“. Erschrocken erzählte sie mir, dass unser Sohn vom Baum gefallen und auf den Kopf gefallen war.

Kurze Zeit später traf ich im Krankenhaus auf meine Frau und meinen Sohn, der blass auf einer Liege lag. Nach Abschluss der ersten Untersuchung teilte uns die Ärztin mit, dass unser Sohn auf jeden Fall über das Wochenende im Krankenhaus bleiben müsste. Gleichzeitig gab sie uns verschiedene Formulare mit der Bitte, diese zu unterschreiben. Ohne die Formulare im Einzelnen zu lesen - ich bin auch nur ein Vater – unterschrieb ich sie und gab sie der Ärztin zurück. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass unser Sohn „nur“ eine Gehirnerschütterung hatte und lediglich vorsorglich im Krankenhaus bleiben musste, fragte mich meine Frau, was ich denn da eigentlich unterschrieben hätte.

1. Pflichten des Arztes

a. Körperverletzung

Allzu oft wird vergessen, dass ärztliche Maßnahmen, wie das Setzen einer Spritze, strafrechtlich nichts anderes darstellt, als eine Körperverletzung. Diese Körperverletzung ist jedoch straffrei, da regelmäßig die Einwilligung des Patienten vorliegt. Deswegen muss der Arzt sich grundsätzlich vor jeder  ärztlichen Behandlung eine entsprechende Einwilligung seines Patienten einholen, die schriftlich dokumentiert wird.

b. Aufklärungspflichten

Damit die zuvor eingeholte Zustimmung des Patienten auch wirksam ist, muss selbstverständlich der Patient vom Arzt aufgeklärt werden. Bei fehlerhafter, unzureichender Aufklärung liegt keine wirksame Zustimmung vor. Die Aufklärungspflichten des Arztes bestehen in der sogenannte Behandlungsaufklärung, die Risikoaufklärung sowie die Diagnoseaufklärung.

2. Auf eigene Gefahr

Gott sei Dank kam es am Wochenende zu keinen Komplikationen, so dass wir am Sonntag früh kurz vor der Entlassung standen. Das Einzige, was noch fehlte, war der Arztbericht und damit die offizielle Entlassung aus dem Krankenhaus. Nachdem bereits mehrere Stunden vergangen waren, ging ich zur Krankenschwester und teilte ihr mit, dass ich jetzt mit meinem Sohn nach Hause fahren würde. „Das können Sie nicht, Sie brauchen doch noch die Erlaubnis des Arztes“, teilte mir die Krankenschwester mit. Nachdem ich jedoch bereits samstags Nacht mit dem behandelnden Arzt gesprochen hatte, sagte ich der Krankenschwester mit einem Lächeln: „Doch, ich kann das!“. Kaum hatte ich das gesagt, hielt mir die Krankenschwester – ebenfalls lächelnd – das nächste Formular unter die Nase, mit dem ich bestätigte, dass ich das Krankenhaus auf eigene Gefahr verließ. Dieses Formular unterschrieb ich nur zu gerne und verließ mit einem freudestrahlenden Kind das Krankenhaus; hoffentlich nicht nur bis zum nächsten Wochenende. Denn Sie wissen ja: Kinder fallen immer nur am Wochenende vom Baum.

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