01. Mai 2014

„Wie Hund und Katz“

Mami, Papi & Ich - Ausgabe Mai 2014

Artikel RA Matthias Amberg

– Geschwisterbindung im Sorgerechtsverfahren –

„Ich weiß nicht mehr, was ich tun soll!“ Vor mir saß meine Mandantin, die mir verzweifelt ih-ren Fall schilderte. Sie lebte von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, nämlich Peter (16), und Eva (14). Obwohl schon einige Monate seit der Trennung vergangen waren, schafften es die Eltern nicht, ihre Streitigkeiten von den Kindern fernzuhalten. Mittlerweile war die Situation derart eskaliert, dass die Eltern nicht mehr zu-sammentreffen konnten, ohne zu streiten. Auch die Kinder waren stark belastet. Der Sohn tendierte dazu, zum Vater zu ziehen, der im Rahmen der Trennung ausgezogen war, während Eva unbedingt bei der Mutter bleiben wollte. Beide Elternteile hatten mittlerweile vor dem zuständigen Familiengericht Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder gestellt. Besonders belastend war es für die Mandantin, dass die Kinder sich ständig stritten, beschimpften und sogar nicht davor zurückschreckten, sich miteinander zu prügeln. Auf Nachfrage erklärt die Mutter, dass die Kinder von Anfang an nicht miteinander klargekommen waren. „Peter und Eva führten sich von Anfang an wie ‚Hund und Katz‘ auf. Dies war auch schon vor der Trennung der Fall.“

1. Kindeswohl

Die Frage des Sorgerechtes ist oft eine der am härtesten umkämpften Trennungsfolgen. Grundsätzlich üben beide Elternteile jeweils in eigener Verantwortung das Sorgerecht aus. Voraussetzung für die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist jedoch eine tragfähige Sozialbeziehung zwischen den Eltern. Diese erfordert ein Min-destmaß an Übereinstimmung und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung.

2. Gemeinsame Sorge hat keinen Vorrang

Dabei ist es von Verfassung wegen gerade nicht geboten, der gemeinsamen Sorge ge- R ech ts t i pp genüber der alleinigen elterlichen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. Wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen Eltern fehlt, ist die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge aufzuheben.
Nachdem sich hier meine Mandantin mit ihrem Ehemann ständig in den Haaren lag, nicht einmal ein Mindestmaß an Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit bestand, lagen daher die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vor.

3. Sorgerechtskatalog

In einem zweiten Schritt muss jedoch überprüft werden, auf wen die elterliche Sorge alleine zu übertragen ist. Dabei sind mehrere Beurteilungskriterien, der sogenannte Sorgerechtskatalog maßgebend. Zum einen muss geklärt werden, wer in der Vergangenheit die Hauptbezugsperson für die Kinder war, denn die Fortdauer familiärer und sozialer Bin-dungen ist wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des Kindes. Weiterhin muss festgestellt werden, welcher Elternteil besser in der Lage ist, das Kind zu fördern. Genauso wichtig ist jedoch die Überprüfung der Bindung des Kindes an Vater und Mutter, der Kindeswille und letztendlich auch die Bindung des Kindes an seine Geschwister. Geschwister sollen nur ausnahmsweise getrennt werden. Selbst wenn die Geschwisterbindung durch eine gewisse Rivalität überlagert ist, spricht dies nicht automatisch für eine Trennung der Kinder. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle (starke Aggressionen zwischen den Geschwistern), in denen es geradezu für die weitere Entwicklung der Kinder förderlich ist, die Geschwister zu trennen.

4. Streitlösung durch gerichtliche Entscheidung

In diesem Fall entschied das Gericht, dass die alleinige elterliche Sorge für den Sohn auf den Vater, die alleinige elterliche Sorge für Eva auf die Mutter übertragen wird. Die Geschwister trennung musste in Kauf genommen werden, da auch die Kinder gegenüber dem Gericht mitgeteilt haben, dass sie am liebsten getrennt voneinander aufwachsen würden und deutlich geworden ist, dass hier eine Geschwistertrennung sogar im Kindeswohlinteresse liegt. Aufgrund des Alters der Kinder war der Kindeswille auch beachtlich. Nachdem das Gericht seine Entscheidung getroff en hatte, konnten die Eltern ihre Konfl ikte nicht mehr über die Kinder austragen. Dies führte insgesamt zu einer Beruhigung der Situation, sodass mittlerweile auch Peter und Eva wieder vorsichtig Kontakt zueinander aufgenommen haben.

Die vollständige Veröffentlichung finden Sie unten in dem zum Download stehenden PDF.

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