31. Oktober 2022

„Wie soll ich da arbeiten?“ - Homeoffice und Kinderlärm –

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

„Ich weiß, Sie machen eigentlich kein Mietrecht, Herr Amberg. Aber seit eine Familie mit zwei Kleinkindern in die Wohnung über uns eingezogen ist, ist es mit der Ruhe vorbei.“ Meine Mandantin erzählte, dass die Kinder sowohl tagsüber als auch nachts schreiend durch die Wohnung rennen als würde das ganze Haus ein Erdbeben erleben. „Ich bin seit dem Corona-Lockdown im Home-Office, aber so kann ich nicht arbeiten. Muss ich den Krach wirklich hinnehmen?“

 

Kinderlärm

Nach der ständigen Rechtsprechung ist Kinderlärm grundsätzlich nicht als Lärmbelästigung zu bewerten. Im Bundesimmissionsschutzgesetz ist sogar ausdrücklich geregelt, dass Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt. Kinder haben also das Recht in der Wohnung zu spielen und zu lärmen. Dabei sind die Geräusche von Rufen und Weinen der Kinder sowie das laute Ermahnen der Eltern zu tolerieren.

 

Kein Freibrief

Allerdings gibt es im Einzelfall Grenzen, bei denen Kinderlärm nicht mehr hingenommen werden muss. Dabei kommt es auf Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche sowie das Alter und den Gesundheitszustand des Kindes an. Es muss abgeklärt werden, inwieweit sich die Geräuschimmissionen durch erzieherische Einwirkung auf das Kind oder durch bauliche Maßnahmen vermeiden lassen. Vor allem gilt auch für Kinder die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr. Eltern müssen ihre Kinder besonders zu diesen Zeiten ermahnen, sich ruhig zu verhalten. Je kleiner das Kind ist, desto mehr gilt jedoch wiederum der Grundsatz, dass Kinderlärm zu dulden ist. Die Grenze ist jedoch bei rücksichtslosem Krach erreicht, der über den üblichen Kinderlärm hinausgeht. In diesem Fall besteht durchaus die Möglichkeit, die Mietzahlung zu mindern.

 

Spielplatz

Das Recht zur Mietminderung besteht nur bei einer unverhältnismäßigen Lärmbelästigung durch Kinder in der Wohnung. Kindergeschrei auf dem Spielplatz oder im benachbarten Kindergarten gilt nach dem Gesetz ausdrücklich nicht als Ruhestörung. Dies gilt auch für die auf manchen Hinweisschildern nach wie vor vermerkten Zeiten der Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Unabhängig davon, dass eine gesetzliche Vorschrift zur Mittagsruhe nicht existiert, betrifft die „Mittagsruhe“ von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr genau die Zeit, in der viele Kinder von der Schule kommen und nach dem Schulunterricht ein natürliches Bewegungsbedürfnis haben. Kinder dürfen daher auch während der Mittagszeit auf dem Spielplatz toben und spielen.

 

Kinder werden größer

Jedes Kind wird größer und eines Tages ist – wie durch ein Wunder – aus dem Kind ein Jugendlicher geworden. Spätestens bei Jugendlichen (ab 12 Jahren) setzt der Gesetzgeber jedoch durchaus die Einsichtsfähigkeit voraus, dass Lärm nicht nur schön ist und auch das Toleranzgebot zwei Seiten hat. Ansonsten gilt der alte Grundsatz: Kinderlärm ist Zukunftsmusik!

 

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