08. August 2022

„Zum Glück ist mein Ex Lehrer“ - Kindesunterhalt während der Ferien

Mami, Papi & Ich

RA Amberg

Gerade hatte ich den Umgang für die beiden Kinder meiner Mandantin mit ihrem geschiedenen Ehemann geregelt, der als Lehrer an einem Gymnasium unterrichtete. Er hatte sich bereit erklärt, die Kinder in den Schulferien jeweils hälftig zu sich zu nehmen. Kurze Zeit später meldete sich meine Mandantin ganz aufgeregt und erzählte, dass ihr Ex sich sofort nach der Umgangsvereinbarung bei ihr gemeldet hat. „Er will jetzt immer in den Schulferien den Kindesunterhalt kürzen und im August gar keinen Kindesunterhalt zahlen. Darf er das etwa?“

 

Naturalunterhalt

Bei dem Kindesunterhalt ist grundsätzlich zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt).Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, in der pauschalisiert nach Einkommens- und Altersgruppen die Höhe des Kindesunterhaltes festgelegt ist.

 

Kein Kürzungsrecht

Die Idee, dass man den Barunterhalt kürzen könnte, wenn man die Kinder in der Ferienzeit betreut, ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum. Die Betreuung der Kinder während des Umgangsrechtes hat nämlich keinen Einfluss auf die Barunterhaltsverpflichtung. Zum einen ist in den pauschalisierten Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil Umgang mit seinen Kindern ausübt; zum anderen umfasst der Barunterhalt im wesentlichen Fixkosten der Kinder wie Wohnungskosten, Kleidung, Schulbedarf usw. Diese Kosten laufen jedoch auch während des Ferienumgangs  bei dem betreuenden Elternteil weiter.  

 

Ausnahmen

Wenn der Aufenthalt des Kindes bei dem umgangsberechtigten Elternteil den üblichen zeitlichen Rahmen deutlich übersteigt, kann jedoch ausnahmsweise auch eine Kürzung des Barunterhalts in Betracht kommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kinder über Monate hinweg betreuen muss, wenn der andere Elternteil aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist.

 

„Zum Glück war ich mit einem Lehrer verheiratet“, meinte meine Mandantin, „niemand sonst hat ja so viel Ferien!“ Schmunzelnd korrigierte ich meine Mandantin „Keine Ferien, sondern nur unterrichtsfreie Zeit!“ Immerhin bin ich selbst mit einer Lehrerin verheiratet und weiß nur zu gut, welche Diskussionen es auslösen kann, wenn man diese Begriffe durcheinander bringt.

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