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Hier finden Sie eine Auswahl an Informationen aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes. Zudem können Sie sich über unsere Veröffentlichungen sowie weitere Aktivitäten informieren.

14. Dezember 2021

Mit Spannung wurde die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2022 erwartet, die nun am 13.12.2021 veröffentlicht worden ist. Die neue Tabelle berücksichtigt insbesondere zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die zum einen den sog. Erwerbstätigenbonus und zum anderen die Fortschreibung der Tabelle über die zehnte Einkommensgruppe thematisiert hat. Allerdings ist zu betonen, dass die "Düsseldorfer Tabelle" selbst keine eigene Gesetzeskraft hat, sondern eine bloße Richtlinie darstellt. Trotzdem wurde sie bisher von allen Gerichten bei jeder Unterhaltsberechnung ohne Diskussion angewandt. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch zukünftig so gehandhabt wird.

 

 

1. Kindesunterhalt

Bei dem Kindesunterhalt ist grundsätzlich zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt zu unterscheiden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Dies bedeutet, dass der eine Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und es versorgt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zahlt (Barunterhalt). Ab Volljährigkeit des Kindes entfällt die  Naturalunterhaltspflicht, vielmehr sind dann beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig.

 

 

2. Düsseldorfer Tabelle 2022

Der Barunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist nun nicht mehr in zehn Einkommensgruppen, sondern in 15 Einkommensgruppen aufgegliedert.

Der Mindestunterhalt erhöht sich ab dem 01.01.2022 - je Alter des Kindes - um 3,00 € bis zu 6,00 € im Monat. Die ab dem 01.01.2022 geltenden Zahlbeträge für das 1. und 2. Kind finden Sie im Anhang:

 

3. Erwerbstätigenbonus

Bei dem Erwerbstätigenbonus handelt es sich um einen Teil des Einkommens, der dem Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der Unterhaltsberechnung zusätzlich verbleiben soll. Er soll einen Arbeitsanreiz darstellen, der unterhaltsrechtlich anrechnungsfrei bleibt. In der Vergangenheit wurde der Erwerbstätigenbonus entweder mit 1/7 oder 1/10 des Nettoeinkommens berücksichtigt. Nun wird er bundeseinheitlich auf 1/10 des Nettoeinkommens festgelegt.

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